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statuten

Statuten Actionuni

I. KONSTITUTION

1. Definition

Actionuni ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB. Actionuni dient gemeinützigen Zwecken und ist politisch unabhängig.

2. Zweck

Die Ziele von Actionuni sind:
  • Formulierung und Kommunikation der Anliegen des wissenschaftlichen Nachwuchses in der Schweiz.
  • Stimulation der Diskussion über die Forschung und die Arbeit der Forschenden an den Schweizer Universitäten und ETH.
  • Verbesserung der Arbeitsbedingungen inkl. Lehre der Mittelbauangehörigen und der Forschenden der Schweizer Universitäten und ETH.
  • Koordination der Mittelbauvereinigungen der Schweizer Universitäten und ETH und deren Angehörigen.
  • Interessensvertretung und -kommunikation der Forschenden, der Assistierenden und des wissenschaftlichen Nachwuchses gegenüber den universitären Gremien und den Behörden.

3. Sitz und Dauer

Der Sitz von Actionuni ist in Fribourg. Seine Dauer ist unbegrenzt.

II. Mitgliedschaft

4. Mitgliedschaft

Actionuni besteht aus Kollektiv- und Einzelmitgliedern.

5. Aufnahme von Mitgliedern

Anfragen um Mitgliedschaft sind an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dieser kann aus begründeten Motiven die Aufnahme ablehnen. Die Aufnahme wird von der Generalversammlung mit absoluter Mehrheit bestätigt.

6. Austritt

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Abmeldung an den Vorstand. Für das angebrochene Vereinsjahr muss der volle Mitgliederbeitrag anActionuni
bezahlt werden. (15. Punkt, eingefügt an der Generalversammlung vom 27. April 2005.)

7. Ausschluss von Mitgliedern

Die Generalversammlung kann ein Kollektiv- oder Individualmitglied mit 2/3-Mehrheit aus begründeten Motiven ausschliessen, insbesondere, wenn das betroffene Mitglied den Mitgliederbeitrag nicht bezahlt. Für das angebrochene Vereinsjahr muss der volle Mitgliederbeitrag anActionuni bezahlt werden.

III. ORGANE

8. Organe von Actionuni

Die Organe von Actionuni sind:

  • Die Generalversammlung.

  • Der Vorstand.

  • Die Arbeitsgruppen.

9. Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ von Actionuni. Sie verfügt über die folgenden Kompetenzen:

  • Bestätigung des Beitritts neuer Mitglieder.

  • Ausschluss von Mitgliedern.

  • Genehmigung der Jahresrechnung und des Berichts der Revisoren.

  • Décharge-Erteilung an den Vorstand.

  • Festlegen der Höhe des Mitgliederbeitrags.

  • Genehmigung des Jahresbudgets.

  • Festlegung des politischen Programms.

  • Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren/-revisorinnen.

  • Statutenänderungen.

  • Auflösung des Vereins.

10. Organisation der Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet einmal pro Jahr statt. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann einberufen werden durch

  • den Vorstand.

  • 2/3 der Mitglieder.

Der Vorstand erstellt die Traktandenliste und lässt sie den Mitgliedern mindestens 15 Tage vor der Generalversammlung zukommen. Über die Annahme der Traktandenliste stimmen die Anwesenden Anfang der Sitzung ab. Alle späteren Änderungen müssen mit 2/3-Mehrheit der Stimmenden bestätigt werden. Die Generalversammlung wird von einem Vorstandsmitglied präsidiert.

11. Vorstand

Der Vorstand ist das auführende Organ von Actionuni. Er verfügt über die folgenden Kompetenzen:

  • Wahl der Co-Präsidenten/Co-Präsidentinnen, des Kassiers/der Kassierin und des Sekretärs/der Sekretärin.

  • Behandlung laufender Geschäfte.

  • Aufnahme von Mitgliedern.

  • Bestätigung von ständigen Vertretern/Vertreterinnen der Vorstandsmitglieder.

  • Erstellen und Verwaltung des Budgets.

  • Vertretung von Actionuni gegen aussen.

  • Gründung von Arbeitsgruppen und Verfolgung deren Aktivitäten.

  • Provisorische Aufnahme von Kollektivmitgliedern und ihren Vertretern/Vertreterinnen.

12. Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus:

  • Einem Vertreter/einer Vertreterin pro Kollektivmitglied, der/die von seiner Vereinigung vorgeschlagen und vom Vorstand bestätigt wird. Nur die Mittelbauvereinigungen der Schweizer Universitäten und ETH haben das Recht, sich durch ein Mitglied im Vorstand vertreten zu lassen.

  • Die Hauptversammlung kann weitere Mitglieder aus den Kollektiv- und Individualmitgliedern in den Vorstand wählen.

Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer eines Jahres gewählt und sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht auf eine Vertretung, die vom Vorstand bestätigt werden muss.

13. Co-Präsidium

Der Vorstand wählt zwei Co-Präsidenten/Co-Präsidentinnen aus dem Vorstand. Die Unterschriften von einem Co-Präsidenten/einer Co-Präsidentin und eines weiteren Vorstandsmitglieds sind rechtsverbindlich.

14. Organisation des Vorstandes

Der Vorstand enthält zwei Co-Präsidenten/Co-Präsidentinnen, einen Sekretär/eine Sekretärin und einen Kassier/eine Kassierin. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

15. Abstimmungen an der Generalversammlung und im Vorstand

Jedes an der Generalversammlung oder an einer Vorstandssitzung anwesende Mitglied verfügt über eine Stimme.
a) Falls nichts anderes beschlossen wird, gilt die einfache Mehrheit.
b) An der Generalversammlung gilt die doppelte Mehrheit aller anwesenden Mitglieder sowie der anwesenden Kollektivmitglieder.
c) Ein Individualmitglied, das während einer Sitzung ein Kollektivmitglied vertritt, kann nicht als Einzelmitglied abstimmen.

16. Arbeitsgruppen

Der Vorstand oder die Generalversammlung kann Arbeitsgruppen gründen, die für ein bestimmtes Fachgebiet oder eine bestimmte Aufgabe zuständig sind. Jedes Vorstandmitglied kann einer bestehenden Arbeitsgruppe beitreten. Die Arbeitsgruppen können aussenstehende Personen einladen, in den Arbeitsgruppen mitzuarbeiten.

17. Organisation der Arbeitsgruppen

Die Mitglieder einer Arbeitsgruppe wählen eines ihrer Mitglieder als Vorsitzender/Vorsitzende. Dieser/diese ist verantwortlich für die Kommunikation zwischen der Arbeitsgruppe und der Generalversammlung oder dem Vorstand. Die Arbeitsgruppen konstituieren sich selbst. Die Arbeitsgruppen sind verpflichtet, den Vorstand und die Generalversammlung regelmässig über ihre Aktivitäten zu informieren.

18. Rechnungsrevisoren/-revisorinnen

Zwei Rechnungsrevisoren/-revisorinnen werden von der Generalversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr und ist erneuerbar. Sie erstellen einen Rechnungsbericht z.H. der Generalversammlung.

IV. Finanzielles

19. Einkommen

<>Die finanziellen Mittel von Actionuni stammen aus:
  • den Mitgliederbeiträgen.

  • Subventionen.

  • Einkommen aus von Actionuni organisierten Veranstaltungen.

  • Schenkungen und Vermächtnissen.

20. Mitgliederbeitrag

Die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrags der Individual- und Kollektivmitglieder wird jedes Jahr von der Generalversammlung festgelegt.

V. ANDERES

21. Statutenänderungen

Jede Statutenänderung muss von der Generalversammlung mit einer 2/3-Mehrheit bestätigt werden.

22. Auflösung

Die Auflösung von Actionuni muss von der Generalversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Das Vermögen von Actionuni ist von der Generalversammlung an Vereinigungen mit ähnlichen Zielsetzungen zu übergeben.

23. Übergangsbestimmungen

Die vorliegenden Statuten sind von der konstituierenden Generalversammlung am Dienstag, 16. Dezember 2003 angenommen worden. Sie treten unverzüglich in Kraft.
Die Generalversammlung vom 27. April 2005 hat die Änderung von Art. 2 « Zweck » (Anfügen des 5. Punkts) und anfügen von 15b) und c) beschlossen.


Die ursprüngliche Fassung der Statuten wurde in französischer Sprache verfasst. Bei Unklarheiten gilt die französische Fassung.

Bern, 20. 8. 06

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